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Ausbildereignung · 8 Aufgaben mit Lösungsweg

Ausbildung planen

Eignung, duales System, Ausbildungsordnung und Nutzen der Ausbildung.

  1. Aufgabe 1

    Wer darf nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildende ausbilden?

    • Jede volljährige Person im Betrieb
    • Nur die Geschäftsführung
    • Nur Personen mit Hochschulabschluss
    • Wer persönlich und fachlich geeignet ist (richtige Antwort)

    Lösungsweg

    Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Zur fachlichen Eignung gehören die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse – letztere weist die AEVO-Prüfung nach.

    Quelle: §§ 28–30 BBiG; § 2 AusbEignV

  2. Aufgabe 2

    Welches Dokument legt bundesweit fest, was in einem anerkannten Ausbildungsberuf gelernt werden muss?

    • Die Ausbildungsordnung (richtige Antwort)
    • Der betriebliche Ausbildungsplan
    • Der Ausbildungsvertrag
    • Der Rahmenlehrplan der Berufsschule

    Lösungsweg

    Die Ausbildungsordnung regelt für jeden anerkannten Beruf Dauer, Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen. Daraus entwickelt der Betrieb seinen eigenen Ausbildungsplan.

    Quelle: § 5 BBiG

  3. Aufgabe 3

    Was bedeutet „duales System“ in der Berufsausbildung?

    • Gelernt wird an zwei Lernorten: im Betrieb und in der Berufsschule (richtige Antwort)
    • Ausbilder und Ausbilderin müssen immer zu zweit sein
    • Die Ausbildung endet mit zwei Abschlussprüfungen
    • Zwei Auszubildende teilen sich einen Ausbildungsplatz

    Lösungsweg

    In der dualen Ausbildung arbeiten Betrieb und Berufsschule zusammen. Der Betrieb vermittelt die Praxis nach der Ausbildungsordnung, die Berufsschule Theorie und Allgemeinbildung nach dem Rahmenlehrplan.

    Quelle: § 3 Abs. 1 Nr. 3 AusbEignV; § 2 BBiG

  4. Aufgabe 4

    Ein Betrieb kann nicht alle Inhalte der Ausbildungsordnung selbst vermitteln. Was ist möglich?

    • Die fehlenden Inhalte außerhalb vermitteln lassen, etwa im Ausbildungsverbund (richtige Antwort)
    • Die fehlenden Inhalte einfach weglassen
    • Die Ausbildungszeit ohne Ersatz kürzen
    • Nur noch Praktikanten statt Auszubildende einstellen

    Lösungsweg

    Ein Betrieb gilt auch dann als geeignet, wenn er fehlende Inhalte außerhalb vermitteln lässt. Das geht zum Beispiel in einer überbetrieblichen Werkstatt oder in einem Ausbildungsverbund.

    Quelle: § 27 Abs. 2 BBiG; § 3 Abs. 1 AusbEignV

  5. Aufgabe 5

    Welcher Vorteil der eigenen Ausbildung wird für einen Betrieb oft genannt?

    • Er braucht keine eigenen Fachkräfte mehr
    • Er gewinnt Fachkräfte, die den Betrieb schon kennen (richtige Antwort)
    • Er spart sich jede Lohnzahlung
    • Er muss keine Steuern mehr zahlen

    Lösungsweg

    Selbst ausgebildete Fachkräfte kennen Abläufe und Kundschaft schon und sparen Einarbeitung und Suche. Den betrieblichen Nutzen der Ausbildung darzulegen, gehört zum ersten Handlungsfeld.

    Quelle: § 3 Abs. 1 Nr. 1 AusbEignV

  6. Aufgabe 6

    Wie viele Handlungsfelder hat die Ausbilder-Eignungsverordnung?

    • Zwei
    • Drei
    • Vier (richtige Antwort)
    • Sechs

    Lösungsweg

    Die AEVO kennt vier Handlungsfelder: Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken, Ausbildung durchführen und Ausbildung abschließen.

    Quelle: § 3 AusbEignV

  7. Aufgabe 7

    Wie lange soll der schriftliche Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung dauern?

    • 90 Minuten
    • Zwei Stunden
    • Drei Stunden (richtige Antwort)
    • Vier Stunden

    Lösungsweg

    Im schriftlichen Teil bearbeitest du fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern. Er soll drei Stunden dauern.

    Quelle: § 4 Abs. 2 AusbEignV

  8. Aufgabe 8

    Wie lange darf der praktische Teil – Präsentation und Fachgespräch – insgesamt höchstens dauern?

    • 15 Minuten
    • 30 Minuten (richtige Antwort)
    • 45 Minuten
    • 60 Minuten

    Lösungsweg

    Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungssituation und das Fachgespräch dauern zusammen höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten.

    Quelle: § 4 Abs. 3 AusbEignV

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